Die Stellung des überlebenden Ehegatten sowie das Pflichtteilsrecht in der polnischen Rechtsordnung

DOI: 10.5553/TE/187416812018019004007
Polen

Die Stellung des überlebenden Ehegatten sowie das Pflichtteilsrecht in der polnischen Rechtsordnung

Trefwoorden Polen, polnisches Erbrecht, Stellung des überlebenden Ehegatten nach polnischem Recht, Pflichtteil nach polnischem Recht
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    Dr. Błażej Bugajski

    Dr. Błażej Bugajski ist Mitarbeiter der Forschungsstelle für Zivil-, Wirtschafts- und internationales Privatrecht der Wirtschaftsuniversität zu Krakau und Rechtsanwalt (radca prawny) in Krakau.

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    Dr. Błażej Bugajski, 'Die Stellung des überlebenden Ehegatten sowie das Pflichtteilsrecht in der polnischen Rechtsordnung', TE 2018-4, p. 111-118

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    • 1 Einleitende Bemerkungen

      Das polnische Erbrecht ist seit 1. Januar 1965 im 4. Buch des Zivilgesetzbuchs (ZGB)1xZivilgesetzbuch (Kodeks cywilny) v. 23.4.1964 (bereinigte Fassung: Dz. U. 2018, Pos. 1025 i. d. F. Dz. U. 2018, Pos. 1104) [ZGB]. Zur deutschen Übersetzung des ZGB siehe Łubowski, Kodeks cywilny/Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2017, 12 ff.; de Vries, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann (Hrsg.), Internationales Erbrecht, Landesteil Polen, LXXXV. Lieferung (Stand 15.10.2015), 2. Teil – Gesetzestexte, 12 ff. Zur englischen Übersetzung des ZGB siehe Kucharska, The Civil Code: Kodeks cywilny, 3. Aufl., 2015, 12 ff. geregelt. Die erste einheitliche Regelung des polnischen Erbrechts wurde jedoch durch das Dekret über das Erbrecht vom 8. Oktober 19462xDekret über das Erbrecht (Dekret – prawo spadkowe) v. 8.10.1946 (Dz. U. 1946, Nr. 60, Pos. 328 i.d.F. Dz. U. 1950, Nr. 34, Pos. 312). eingeführt. Das Dekret über das Erbrecht galt vom 1. Januar 1947 bis zum 31. Dezember 19643xMehr zur historischen Entwicklung des polnischen Erbrechts siehe Mączyński, Familienerbrecht und Testierfreiheit im europäischen Vergleich: Länderbericht Polen, in: Henrich/Schwab (Hrsg.), Beiträge zum europäischen Familienrecht: Familienerbrecht und Testierfreiheit im europäischen Vergleich, Bd. 7, 2001, 191 f.; Mączyński/Poczobut, Gegenwärtiger Stand und Zukunftsperspektiven des polnischen Erbrechts, in: Welser (Hrsg.), Erbrechtsentwicklung in Zentral- und Osteuropa, Bd. 2, 2009, 19 ff.; Mączyński, FamRZ 2010, 1501 ff.; Mączyński/Bugajski, iFamZ 2013, 196 ff.; Piątowski/Kawałko/Witczak, in: Kordasiewicz (Hrsg.), System des Privatrechts. Erbrecht (System Prawa Prywatnego. Prawo spadkowe), Bd. 10, 3. Aufl. 2015, 15 ff. Vgl. Zoll, Das polnische Erbrecht im Wandel: die geplanten Reformen, in: Welser (Hrsg.), Erbrechtsentwicklung in Zentral- und Osteuropa, Bd. 2, 2009, 33 ff. und wurde durch das geltende Zivilgesetzbuch ersetzt. Das Zivilgesetzbuch gilt auf dem ganzen Staatsgebiet einheitlich, weil die Republik Polen kein Bundesstaat ist.

      Es ist anzumerken, dass es sich nach der politischen Wende im Jahre 1989 nicht als notwendig erwies, die erbrechtliche Regelungen unverzüglich in wesentlichem Umfang zu modifizieren, weil sie ausnahmsweise nicht besonders stark ideologisch geprägt waren. Das polnische Erbrecht zeichnete sich relativ lange Zeit durch eine bestimmte Stabilität aus. Die wichtigsten Novellierungen des Erbrechts wurden in den Jahren 2009, 2011 und 2015 vorgenommen.4xMączyński, Familienerbrecht und Testierfreiheit im europäischen Vergleich: Länderbericht Polen, in: Henrich/Schwab (Hrsg.), Beiträge zum europäischen Familienrecht: Familienerbrecht und Testierfreiheit im europäischen Vergleich, Bd. 7, 2001, 191 f.; Mączyński, Developments in Polish succession law, in: Lewaszkiewicz-Petrykowska (Hrsg.), Rapports polonais: présentés au XVIIe Congrès international de droit comparé, Utrecht, 16-22.7.2006, 19 ff.; Mączyński, FamRZ 2010, 1501 f.; Mączyński/Bugajski, iFamZ 2013, 196; Księżak, Erbrecht (Prawo spadkowe), 2017, 34 ff.

      In Bezug auf den überlebenden Ehegatten des Erblassers hat der polnische Gesetzgeber einige besondere Regelungen geschafft, die sich zutreffend auf die Verstärkung seiner Stellung richten.5xSiehe unter 2. Der Erblasser ist nach polnischem Recht befugt eine oder mehrere Personen zur gesamten Erbschaft oder zu einem Teil der Erbschaft zu berufen.6xSiehe Art. 959 ZGB. Um die Interesse von nahestehenden Personen des Erblassers zu schützen sieht das Zivilgesetzbuch aber besondere Vorschriften betreffend den Pflichtteil vor.7xSiehe unter 3.

    • 2 Die Stellung des überlebenden Ehegatten

      2.1 Gesetzliche Erbfolge des überlebenden Ehegatten

      Der Ehegatte ist an erster Stelle, zusammen mit den Kinder des Erblassers, zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Obwohl der Grundsatz gilt, dass der Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen erben, darf der dem Ehegatten zufallende Erbteil niemals geringer als ein Viertel der Erbschaft sein (Art. 931 § 1 ZGB).8xHat beispielsweise der Erblasser eine Frau und zwei Kinder hinterlassen, so erbt jeder der Erben jeweils zu 1/3. In Fällen, in denen ein Ehegatte und vier Kinder vorhanden sind, so erbt der Ehegatte zu 1/4 und jedes Kind zu 3/16 (3/4 : 4 = 3/16).

      Das Zivilgesetzbuch sieht an zweiter Stelle – in Fällen, in denen die Abkömmlinge des Erblassers nicht vorhanden sind – den Ehegatten und die Eltern des Erblassers als gesetzliche Erbe vor. Der Erbteil jedes Elternteils – der zusammen mit dem Ehegatten erbt – beträgt dabei ein Viertel der Erbschaft. Soweit die Vaterschaft des Vaters des Erblassers nicht festgestellt worden ist, so fällt der Mutter des Erblassers – die zusammen mit dem Ehegatten des Erblassers erbt – überraschendweise9xZur Kritik an dieser Regelung siehe Mączyński, FamRZ 2010, 1503; Mączyński/Bugajski, iFamZ 2013, 197 f. die Hälfte der Erbschaft zu.10xSiehe Art. 932 §§ 1-2 ZGB. Die Geschwister des Erblassers sind nach Artikel 932 § 4 ZGB zur gesetzlichen Erbfolge berufen, soweit ein Elternteil des Erblassers den Erbfall nicht erlebt hat.11xDen Geschwistern des Erblassers fällt dann zu gleichen Teilen der Erbteil zu, der dem Elternteil des Erblassers zugefallen wäre (Art. 932 § 4 ZGB). In Fällen, in denen ein Geschwisterteil des Erblassers den Erbfall nicht erlebt hat, aber gleichzeitig Abkömmlinge hinterlassen hat, fällt der Erbteil, der ihm zugefallen wäre, seinen Abkömmlingen zu. Die Teilung dieses Erbteils hat nach den Grundsätzen, die die Teilung zwischen weiteren Abkömmlingen des Erblassers bestimmen, zu erfolgen (Art. 932 § 5 ZGB). Wenn der Ehegatte beim Fehlen der Abkömmlinge, aber neben Eltern, Geschwistern und deren Abkömmlingen zur gesetzlichen Erbfolge berufen ist, so bekommt er die Hälfte der Erbschaft. Sind weder Abkömmlinge des Erblassers und seine Eltern noch Geschwister und deren Abkömmlinge vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.12xSiehe Art. 933 §§ 1-2 ZGB.

      Die Anordnung der Trennung von Tisch und Bett13xMehr zu der Rechtsinstitution der Trennung von Tisch und Bett in der polnischen Rechtsordnung siehe Mączyński, Scheidung und nachehelicher Unterhalt in Polen, in: Hofer/Schwab/Henrich (Hrsg.), Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, Bd. 8, 2003, 256 ff.; Bugajski, Stand des Scheidungsrechts in Polen, in: Dutta/Schwab/Henrich/Gottwald/Löhnig (Hrsg.), Scheidung ohne Gericht? Neue Entwicklungen im europäischen Scheidungsrecht. Beiträge zum europäischen Familien- und Erbrecht, Bd. 18, 2017, 237 ff.; Margoński, Länderbericht Polen, in: Süß/Ring (Hrsg.), Eherecht in Europa, 3. Aufl. 2017, 1009 f. hat einen wesentlichen Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge des überlebenden Ehegatten, weil nach Artikel 9351 ZGB die Vorschriften über die Berufung zur gesetzlichen Erbfolge auf den in Trennung von Tisch und Bett lebenden Ehegatten des Erblassers keine Anwendung finden. Mit dem Zeitpunkt der Rechtskrafterlangung der Gerichtsentscheidung über die Anordnung der Trennung von Tisch und Bett ist somit der Ehegatte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.14xPazdan, in: Pietrzykowski (Hrsg.), Zivilgesetzbuch. Kommentar zu den Artikeln 450-1088, Bd. II (Kodeks cywilny. Komentarz do artykułów 450-1088, t. II), 8. Aufl. 2015, 1007.

      Aus der Sicht der gesetzlichen Erbfolge des überlebenden Ehegatten kann in bestimmten Situationen sogar das bloße Begehren der Anordnung der Trennung von Tisch und Bett oder der Scheidung15xMehr zu der Rechtsinstitution der Scheidung in der polnischen Rechtsordnung siehe Mączyński, Scheidung und nachehelicher Unterhalt in Polen, in: Hofer/Schwab/Henrich (Hrsg.), Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, Bd. 8, 2003, 251 ff.; Bugajski, Stand des Scheidungsrechts in Polen, in: Dutta/Schwab/Henrich/Gottwald/Löhnig (Hrsg.), Scheidung ohne Gericht? Neue Entwicklungen im europäischen Scheidungsrecht. Beiträge zum europäischen Familien- und Erbrecht, Bd. 18, 2017, 223 ff.; Margoński, Länderbericht Polen, in: Süß/Ring (Hrsg.), Eherecht in Europa, 3. Aufl. 2017, 1010 ff. von Bedeutung sein. Gemäß Artikel 940 § 1 ZGB ist der Ehegatte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, soweit der Erblasser aufgrund des Verschuldens des anderen Ehegatten die Anordnung der Trennung von Tisch und Bett oder der Scheidung begehrt hat und dieses Begehren begründet war. Der Ausschluss des Ehegatten von der Erbfolge erfolgt nicht von Gesetzes wegen, sondern kraft gerichtlicher Entscheidung.16xKsiężak, Erbrecht (Prawo spadkowe), 2017, 140 m.w.N. Aktivlegitimiert ist jeder der übrigen neben dem früheren Ehegatten zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Erben. Die Präklusionsfrist zur Klageerhebung beträgt nach Artikel 940 § 2 ZGB sechs Monate ab dem Tag, an dem der Erbe von dem Erbfall erfahren hat, jedoch längstens ein Jahr seit dem Erbfall.17xWierciński/Skowrońska-Bocian, in: Gudowski (Hrsg.), Zivilgesetzbuch. Kommentar. Erbrecht (Kodeks cywilny. Komentarz. Spadki), Bd. 6, 2. Aufl., 2017, 116.

      2.2 Wichtigste besondere Befugnisse des überlebenden Ehegatten

      Die Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten wird durch bestimmte zusätzliche Befugnisse verstärkt. Es handelt sich in erster Linie um die Regelungen in Bezug auf Haushaltsgegenstände, Wohnung sowie Bankeinlagen.18xIn verschiedenen Gesetzen sind ansonsten zahlreiche Normen – auch im Bereich des öffentlichen Rechts – verankert, die sogar einen großen Einfluss auf die Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten haben können. Sie sind oft mit der Berufung des überlebenden Ehegatten zur Erbschaft nicht verbunden. Mehr dazu siehe z.B. Piątowski/Witczak/Kawałko, in: Kordasiewicz (Hrsg.), System des Privatrechts. Erbrecht (System Prawa Prywatnego. Prawo spadkowe), Bd. 10, 3. Aufl. 2015, 98 ff.; Księżak, Erbrecht (Prawo spadkowe), 2017, 142 ff. Einige von diesen Befugnissen sind dem überlebenden Ehegatten sogar dann garantiert, wenn er nicht zur Erbschaft berufen ist.

      Der überlebende Ehegatte verfügt nach Artikel 939 § 1 ZGB über eine besondere Befugnis bezüglich der Haushaltsgegenstände, die er zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem zusammen oder alleine benutzt hat. Der Ehegatte kann derartige Haushaltsgegenstände über seinen Erbteil hinaus aus der Erbschaft verlangen, soweit er aufgrund gesetzlicher Erbfolge zusammen mit anderen Erben zur Erbschaft berufen ist. Diese Befugnis ist aber ausgeschlossen, wenn das eheliche Zusammenleben schon zu Lebzeiten des Erblassers beendet war19xSiehe Art. 939 § 2 ZGB. oder der Ehegatte mit den Abkömmlingen des Erblassers, die mit ihm im Zeitpunkt seines Todes zusammengewohnt haben, zur Erbschaft berufen ist.20xSiehe Art. 939 § 1 ZGB.

      Darüber hinaus ist der überlebende Ehegatte – der mit dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zusammen gewohnt hat – berechtigt die Wohnung sowie die Haushaltsgegenstände des Erblassers drei Monate lang nach dem Erbfall im bisherigen Umfang zu benutzen.21xDie oben genannte Befugnis schränkt jedoch die Rechte des Ehegatten und anderer Angehöriger des Erblassers nicht ein, die sich aus Wohnungsmiete oder aus dem genossenschaftlichen Recht an einer Wohnung ergeben (Art. 923 § 2 ZGB). Die zur Ausschließung oder Beschränkung dieser Befugnis führende Verfügungen des Erblassers haben kraft Gesetzes Unwirksamkeit zur Folge.22xSiehe Art. 923 § 1 ZGB. Der besondere Schutz des Ehegatten wird sogar dann aufrechterhalten, wenn er sich nicht im Kreis der zur Erbschaft berufenen Erben befindet.23xWierciński/Skowrońska-Bocian, in: Gudowski (Hrsg.), Zivilgesetzbuch. Kommentar. Erbrecht (Kodeks cywilny. Komentarz. Spadki), Bd. 6, 2. Aufl., 2017, 52.

      Es ist bemerkenswert, dass die oben genannte Befugnis sich auf andere dem Erblasser nahestehende Personen bezieht, sofern sie mit dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zusammen gewohnt haben. Unter dem Begriff der nahestehenden Personen sind nicht nur gesetzlich vorgesehene formelle Bindungen (zum Beispiel Verwandtschaft), sondern auch rein tatsächliche Beziehungen (zum Beispiel faktische Lebensgemeinschaft) zu verstehen.24xPazdan, in: Pietrzykowski (Hrsg.), Zivilgesetzbuch. Kommentar zu den Artikeln 450-1088, Bd. II (Kodeks cywilny. Komentarz do artykułów 450-1088, t. II), 8. Aufl. 2015, 978.

      In Fällen, in denen ein Ehegatte Mieter eines Wohnraums war, tritt der überlebende Ehegatte, der kein Mitmieter war, nach Artikel 691 § 1 ZGB – zum Zeitpunkt des Todes des Mieter-Ehegatten – von Gesetzes wegen25xPietrzykowski, in: Pietrzykowski (Hrsg.), Zivilgesetzbuch. Kommentar zu den Artikeln 450-1088, Bd. II (Kodeks cywilny. Komentarz do artykułów 450-1088, t. II), 8. Aufl. 2015, 519; Piątowski/Witczak/Kawałko, in: Kordasiewicz (Hrsg.), System des Privatrechts. Erbrecht (System Prawa Prywatnego. Prawo spadkowe), Bd. 10, 3. Aufl. 2015, 102. in das Mitverhältnis ein. Der Eintritt in das Mietverhältnis erfolgt ausschließlich, soweit er mit dem Mieter-Ehegatten in diesem Wohnraum zum Zeitpunkt seines Todes zusammengewohnt hat.26xSiehe Art. 691 § 2 ZGB. Er hängt dabei von der Berufung des Ehegatten zur Erbschaft nicht ab.27xPietrzykowski, in: Pietrzykowski (Hrsg.), Zivilgesetzbuch. Kommentar zu den Artikeln 450-1088, Bd. II (Kodeks cywilny. Komentarz do artykułów 450-1088, t. II), 8. Aufl. 2015, 519. Neben dem Ehegatten bezieht sich diese Regelung auf die Kinder des Mieters und seiner Ehefrau, andere Personen, gegenüber denen der Mieter zur Unterhaltsleistung verpflichtet war, sowie die Person, die mit dem Mieter tatsächlich zusammenlebte.

      Nach Artikel 56 Absatz 1 Bankengesetz (BankG)28xBankrecht (Prawo bankowe) v. 29.8.1997 (bereinigte Fassung: Dz. U. 2017, Pos. 1876 i.d.F. Dz. U. 2018, Pos. 864) [BankG]. Zur deutschen Übersetzung des BankG siehe Łubowski, Polnisches Bankrecht. Gesetz über Grundbücher und Hypothek, 2005, 2 ff. kann der Erblasser (Kontoinhaber)29xNach Art. 56 Abs. 1 BankG handelt es sich um den Inhaber eines Sparkontos, eines privaten Girokontos oder eines anderen Terminsparkontos. schriftlich anweisen, dass nach seinem Tod von dem Konto ein bestimmter Geldbetrag an den überlebenden Ehegatten30xArt. 56 Abs. 1 BankG nennt ansonsten enumerativ andere Personen, die zu der Auszahlung des Geldbetrags neben den Ehegatten berechtigt sein können. Es handelt sich um die Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie und Geschwister des Erblassers. ausbezahlt wird. Der Betrag wird nach Artikel 56 Absatz 5 BankG aus dem Nachlass ausgeschlossen. Er darf jedoch ein zwanzigfaches durschnittliches Monatsgehalt im Unternehmenssektor ohne Auszahlungen aus dem Gewinn nicht übersteigen.31xDie Höhe des durchschnittlichen Monatslohns wird jeweils vom Präsidenten des Hauptstatistikamts veröffentlicht. Beim Eintritt des Erbfalls ist ein Monatslohn maßgeblich, der für den letzten Monat vor dem Tod des Kontoinhabers veröffentlicht wurde (Art. 56 Abs. 2 BankG).

    • 3 Das Pflichtteilsrecht

      3.1 Allgemeine Grundsätze des Pflichtteilsrechts

      Obwohl der Erblasser nach Artikel 959 ZGB eine oder mehrere Personen zur gesamten Erbschaft oder zu einem Teil der Erbschaft berufen kann, wurden zum Zweck des Interessenschutzes von nahestehenden Personen des Erblassers besondere Vorschriften betreffend das Pflichtteilsrecht geschaffen.

      In der polnischen Rechtsordnung kann der Pflichtteilsberechtigte die Herausgabe oder die Eigentumsübertragung von Sachen aus der Erbschaft nicht verlangen. Der Pflichtteilsanspruch ist lediglich ein Geldanspruch,32xWierciński/Skowrońska-Bocian, in: Gudowski (Hrsg.), Zivilgesetzbuch. Kommentar. Erbrecht (Kodeks cywilny. Komentarz. Spadki), Bd. 6, 2. Aufl., 2017, 261 f.; Księżak, Erbrecht (Prawo spadkowe), 2017, 315. der sich gegen die Erben richtet. Erst wenn der Pflichtteilsberechtigte den ihm zustehenden Pflichtteil weder in Form einer ihm vom Erblasser gemachten Schenkung, noch durch Berufung zur Erbschaft oder durch Vermächtnis33xNach polnischem Recht unterscheidet man zwischen einem gewöhnlichem Vermächtnis (legatum per damnationem) und einem Vindikationslegat (legatum per vindicationem). Das gewöhnliche Vermächtnis setzt ausschließlich – zum Zeitpunkt des Erbfalls – die Entstehung eines Schuldverhältnisses zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer voraus. In Ermangelung eines abweichenden Willens des Erblassers ist der Vermächtnisnehmer befugt – unverzüglich nach der Veröffentlichung des Testaments – die Erfüllung des gewöhnlichen Vermächtnisess von dem Erben zu verlangen. Der Vermächtnisnehmer erwirbt hingegen schon im Zeitpunkt des Erbfalls den Gegenstand des Vindikationslegats. Da der Vermächtnisnehmer mit dem Zeitpunkt des Erbfalls Eigentümer des vermachten Gegenstands wird, ist der Gegenstand des Vindikationslegats aus dem Nachlassvermögen ausgeschlossen. Mehr dazu siehe Mączyński/Bugajski, iFamZ 2013, 198 ff.; de Vries, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann (Hrsg.), Internationales Erbrecht, Landesteil Polen, LXXXV. Lieferung (Stand 15.10.2015), 1. Teil – Grundzüge, 64 ff.; Wójcik/Zoll, in: Kordasiewicz (Hrsg.), System des Privatrechts. Erbrecht (System Prawa Prywatnego. Prawo spadkowe), Bd. 10, 3. Aufl. 2015, 446 ff. erhalten hat, so steht ihm ein Geldanspruch auf Zahlung des Pflichtteils oder des zu seiner Ergänzung erforderlichen Geldbetrags zu.34xSiehe Art. 991 § 2 ZGB.
      Zwar kann der Pflichtteilsanspruch auf den Erben des Pflichtteilsberechtigten übergehen, aber insoweit als dieser Erbe zu den Pflichtteilsberechtigten nach dem ersten Erblasser gehört.35xSiehe Art. 1002 ZGB.

      Die Ansprüche aus Pflichtteil verjähren nach Ablauf von fünf Jahren ab der Veröffentlichung des Testaments.36xSiehe Art. 1007 § 1 ZGB. Die Ansprüche gegen den aufgrund eines vom Erblasser erhaltenen Vindikationslegats oder einer Schenkung zur Ergänzung des Pflichtteils Verpflichteten verjähren nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Erbfall.37xSiehe Art. 1007 § 2 ZGB.

      3.2 Pflichtteilsberechtigte und Höhe des Pflichtteils

      Zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören nach Artikel 991 § 1 ZGB Abkömmlinge, der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers, die gesetzliche Erben sein würden.

      Die Höhe des Pflichtteils hängt von der Person des Pflichteilberechtigten ab. Im Regelfall beträgt das Pflichtteilsrecht 1/2 des Werts des gesetzlichen Erbteils. Soweit der Berechtigte dauernd arbeitsunfähig oder ein berechtigter Abkömmling minderjährig ist, so beträgt das Pflichtteilsrecht 2/3 des Werts des gesetzlichen Erbteils. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichts wird die Auffassung vertreten, dass es sich im Sinne dieser Regelung ausschließlich um die vollständige und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Pflichtteilsberechtigten handelt.38xSiehe OG-Entscheidung v. 30.10.2003, Lex Omega Nr. 106579.

      Da die in Artikel 991 ZGB verankerte Regelung über den Pflichtteil verfassungsrechtliche Bedenken im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit erweckte, hat sich der Verfassungsgerichtshof39xDiese Entscheidung ist noch in der Zeit ergangen als die unerlässliche Unabhängigkeit des VerfGH garantiert war. Mehr zu den höchst beunruhigenden Eingriffen in die polnische Verfassungsgerichtsbarkeit, die seit dem Jahr 2015 regelmäßig stattfinden, siehe de Vries, WiRO 2016, 71 ff., 104 ff.; de Vries, JOR 2016, Bd. 57, 2. Halbband, 371 ff.; Ernst, OstEurR 2017, 55 ff.; de Vries, WiRO 2018, 105 ff. mit dieser Vorschrift in der Entscheidung vom 25.7.2013 beschäftigen müssen.40xVerfGH-Urteil v. 25.7.2013, OTK ZU A 2013, Nr. 6, Pos. 85. Nach Artikel 193 der Verfassung der Republik Polen (VerfRP)41xVerfassung der Republik Polen (Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej) v. 2.04.1997 (Dz. U. 1997, Nr. 78, Pos. 483 i.d.F. Dz. U. 2009, Nr. 114, Pos. 946). Zur deutschen Übersetzung der VerfRP siehe Misior, Verfassung der Republik Polen, 2. Aufl. 2010, 3 ff.; Gosda/Tomiczek/Bußman, Polnische Verwaltungsgesetze und die Verfassung der Republik Polen, 2004, 32 ff. ist jedes Gericht befugt, dem Verfassungsgerichtshof eine Rechtsfrage bezüglich der Vereinbarkeit eines Normativakts mit der Verfassung, den ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen oder dem Gesetz vorzulegen, soweit die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung eines bei dem Gericht anhängigen Verfahrens relevant ist. Der 24. Zivilsenat des Bezirksgerichts in Warschau (Sąd Okręgowy w Warszawie, XXIV Wydział Cywilny) hat sich an den Verfassungsgerichtshof mit der entsprechenden Rechtsfrage gewendet, weil er wesentliche Bedenken hatte, ob Artikel 991 § 1 ZGB mit der VerfRP vereinbar ist. Noch bevor die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangen ist, hat der 2. Zivilsenat des Bezirksgerichts in Warschau (Sąd Okręgowy Warszawa-Praga, Wydział II Cywilny) dem Verfassungsgerichtshof eine ähnliche Rechtsfrage gestellt.42xZweifelhaft schien diesem Gericht überdies ob Art. 991 § 2 ZGB mit der VerfRP vereinbar ist. Diese Rechtsfragen wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, weil in beiden anhängigen Verfahren das gleiche verfassungsrechtliche Problem bestand.43xVerfGH-Urteil v. 25.7.2013, OTK ZU A 2013, Nr. 6, Pos. 85.

      Nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs ist Artikel 991 ZGB mit Artikel 64 Absatz 1 VerfRP44xArt. 64 VerfRP lautet wie folgt:
      1. ‘Jedermann hat Recht auf Eigentum und andere Vermögensrechte sowie das Erbrecht.
      2. Das Eigentum, andere Vermögensrechte und das Erbrecht unterstehen dem für alle gleichen rechtlichen Schutz.
      3. Das Eigentum darf nur im Gesetzeswege und nur soweit eingeschränkt werden, das das Wesen des Eigentumsrechts nicht verletzt wird.’
      (Garantie des Erbrechts) in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 3 VerfRP45xArt. 31 VerfRP lautet wie folgt:
      1. ‘Die Freiheit des Menschen steht unter dem Schutz des Rechtes.
      2. Jedermann ist verpflichtet, die Freiheiten und Rechte der anderen zu beachten. Niemand darf zu etwas gezwungen werden, was ihm nicht durch das Recht geboten ist.
      3. Einschränkungen, verfassungsrechtliche Freiheiten und Rechte zu genießen, dürfen nur in einem Gesetz beschlossen werden und nur dann, wenn sie in einem demokratischen Staat wegen seiner Sicherheit oder öffentlicher Ordnung oder zum Schutz der Umwelt, Gesundheit, der öffentlichen Moral oder der Freiheiten und Rechte anderer Personen notwendig sind. Diese Einschränkungen dürfen das Wesen der Freiheiten und Rechte nicht verletzen.’
      (Grundsatz der Proportionalität) sowie mit Artikel 47 VerfRP46xArt. 47 VerfRP lautet wie folgt: ‘Jedermann hat das Recht auf rechtlichen Schutz des Privat- und Familienlebens, der Ehre und des guten Rufes sowie das Recht, über sein persönliches Leben zu entscheiden.’ (Schutz des Privatlebens) in Verbindung mit 31 Absatz 3 VerfRP (Grundsatz der Proportionalität) vereinbar und damit verfassungskonform. Der Verfassungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass das polnische Pflichtteilsrecht als eine verfassungsrechtlich begründete Beschränkung des subjektiven Rechts anzusehen ist. Die im Zivilgesetzbuch verankerte Regelung in Bezug auf den Pflichtteil stellt aber kein alternativloses Modell der Regelung dieser Materie dar, weil der Gesetzgeber über einen relativ breiten Ermessensspielraum in diesem Bereich verfügt. Obwohl der gesetzlich festgelegte Kreis von Pflichtteilsberechtigten sowie die Höhe des Pflichtteils vom Gesetzgeber grundsätzlich modifiziert werden können, muss diese neue Regelung dann einer verfassungsrechtlichen Kontrolle standhalten können.47xVerfGH-Urteil v. 25.7.2013, OTK ZU A 2013, Nr. 6, Pos. 85.

      3.3 Allgemeine Grundsätze der Berechnung des Pflichtteils

      Im ersten Schritt ist nach Artikel 992 ZGB die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils bildenden Erbteils zu bestimmen. Bei der Feststellung dieser Grundlage sind auch erbunwürdige Erben sowie Erben zu berücksichtigen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben. Dagegen sollen die Erben, die auf die Erbschaft verzichtet haben oder die enterbt worden sind, nicht berücksichtigt werden.

      Gemäß Artikel 993 ZGB sind die gewöhnliche Vermächtnisse und Auflagen bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen. Die Schenkungen und die Vindikationslegate des Erblassers sind aber regelmäßig dem Nachlass hinzuzuzählen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Erblasser durch die vor dem Erbfall gemachte Verfügungen den Schutz von Pflichtteilsberechtigten untergräbt.48xKsiężak, Erbrecht (Prawo spadkowe), 2017, 325.

      Des Weiteren sind bei der Berechnung des Pflichtteils kleinere Schenkungen, die unter den gegebenen Umständen üblich sind oder die mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall gemacht wurden, sowie Schenkungen zugunsten von Personen, die nicht Erben oder Pflichtteilsberechtigte sind, dem Nachlass nicht hinzuzuzählen.49xSiehe Art. 994 § 1 ZGB. Wird der Pflichtteil für einen Abkömmling berechnet, so sind Schenkungen, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, als er keine Abkömmlinge hatte dem Nachlass nicht hinzuzuzählen.50xSiehe Art. 994 § 2 S. 1 ZGB. Diese Regelung findet dabei keine Anwendung, soweit die Schenkung weniger als dreihundert Tage vor der Geburt des Abkömmlings gemacht wurde (Art. 994 § 2 S. 2 ZGB). Im Fall der Berechnung des dem Ehegatten zustehenden Pflichtteils sind Schenkungen, die der Erblasser vor der Eheschließung mit ihm gemacht hat, dem Nachlass nicht hinzuzuzählen.51xSiehe Art. 994 § 3 ZGB.

      Die Berechnung des Werts des Schenkungsgegenstands hat nach seinem Zustand im Zeitpunkt der Vornahme der Schenkung und nach seinem Preis im Zeitpunkt der Feststellung des Pflichtteils zu erfolgen. Der Wert des Vindikationslegats wird im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls und nach den Preisen im Zeitpunkt der Feststellung des Pflichtteils berechnet.52xSiehe Art. 995 §§ 1-2 ZGB.

      3.4 Grundsätze der Anrechnungen von Zuwendungen auf den Pflichtteil

      Einige Zuwendungen des Erblassers, die vor dem Erbfall zugunsten des Pflichtteilsberechtigten gemacht wurden, sind auf den ihm zustehenden Pflichtteil anzurechnen. Es handelt sich nach Artikel 996 ZGB um ein Vindikationslegat und eine Schenkung, die der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten gemacht hat. In Fällen, in denen ein fernerer Abkömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt ist, so sind ansonsten auf den ihm zustehenden Pflichtteil sowohl Vindikationslegate als auch Schenkungen anzurechnen, die der Erblasser einem Verwandten des Berechtigten in aufsteigender Linie gemacht hat.

      Eine spezielle Regelung betrifft die Anrechnung der Ausbildungskosten auf den Pflichtteil. Wenn ein Abkömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt ist, so sind auf den ihm zustehenden Pflichtteil vom Erblasser getragene Kosten der Erziehung sowie der Allgemeinbildung und der Berufsausbildung anzurechnen. Eine derartige Anrechnung ist zulässig, soweit diese Kosten das im gegebenen Lebensbereich übliche Maß übersteigen.53xSiehe Art. 997 ZGB.

      3.5 Haftungsgrundsätze

      Die Verpflichtung zur Erfüllung des Pflichtteilanspruchs gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten.54xSkowrońska-Bocian/Borysiak, in: Kordasiewicz (Hrsg.), System des Privatrechts. Erbrecht (System Prawa Prywatnego. Prawo spadkowe), Bd. 10, 3. Aufl. 2015, 670; Księżak, Erbrecht (Prawo spadkowe), 2017, 341. Im polnischen Recht wird zwischen der einfachen Annahme der Erbschaft und der Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung unterschieden. Während die einfache Annahme der Erbschaft zur unbeschränkten Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten führt,55xSiehe Art. 1031 § 1 ZGB. haftet hingegen der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nur bis zu dem im Inventarregister oder im Inventarverzeichnis festgestellten Aktivwert des Nachlasses, soweit er die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen hat.56xSiehe Art. 1031 § 2 S. 1 ZGB. Diese Haftungsbeschränkung entfällt aber, wenn der Erbe: (1) arglistig zum Nachlass gehörende Gegenstände oder Gegenstände des Vindikationslegats nicht inventarisiert hat; (2) arglistig nicht vorhandene Schulden inventarisiert hat (Art. 1031 § 2 S. 2 ZGB).
      Des Weiteren hat der Gesetzgeber besondere Vorschriften vorgesehen, nach denen die allgemeinen Haftungsgrundsätze modifiziert werden.

      Ist der zur Zahlung eines Pflichtteils verpflichtete Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so wird nach Artikel 999 ZGB seine Haftung nur auf die Höhe des seinen eigenen Pflichtteil übersteigenden Überschusses beschränkt. Die Haftung des zur Erbfolge berufenen Pflichtteilsberechtigten für gewöhnliche Vermächtnisse und Auflagen ist bis zur Höhe des den Wert des ihm zustehenden Pflichtteils übersteigenden Teils seines Erbteils begrenzt. Diese Regelung kommt dabei zur entsprechender Anwendung, soweit ein gewöhnliches Vermächtnis zugunsten des Pflichtteilsberechtigten mit einem Untervermächtnis oder einer Auflage beschwert oder unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung gemacht wurde.57xSiehe Art. 998 §§ 1-2 ZGB.

      In Fällen, in denen der Pflichtteilsberechtigte den ihm zustehenden Pflichtteil vom Erben nicht erhalten kann, verfügt er über eine Befugnis von einer Person – zugunsten derer ein dem Nachlass hinzugezähltes Vindikationslegat vorgenommen wurde – den zur Ergänzung des Pflichtteils erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Diese Pflicht des durch ein Vindikationslegat Bedachten entfällt jedoch, wenn er nicht mehr infolge des Vindikationslegats bereichert ist.58xSiehe Art. 9991 § 1 ZGB. Der durch ein Vindikationslegat Bedachte, der selbst pflichtteilsberechtigt ist, haftet hingegen den anderen Pflichtteilsberechtigten gegenüber nur bis zur Höhe des eigenen Pflichtteil übersteigenden Überschusses.59xSiehe Art. 9991 § 2 ZGB. Der durch ein Vindikationslegat Bedachte kann sich von der Verpflichtung zur Zahlung des zur Ergänzung des Pflichtteils erforderlichen Geldbetrags durch die Herausgabe des Gegenstands des Vindikationslegats befreien (Art. 9991 § 3 ZGB). Hat der Erblasser Vindikationslegate zugunsten mehrerer Personen vorgenommen, so haften diese den Pflichtteilsberechtigten gegenüber gesamtschuldnerisch. Gibt es mehrere Personen, zu deren Gunsten Vindikationslegate vorgenommen wurden, und eine von diesen Personen selbst die Leistung einem Pflichtteilsberechtigten gegenüber erbracht hat, so ist sie berechtigt, von den übrigen durch ein Vindikationslegat Bedachten einen Teil der erbrachten Leistung zu verlangen. Dieser Teil wird im Verhältnis zum Wert der erhaltenen Vindikationslegate berechnet.60xSiehe Art. 9991 § 4 ZGB.

      Wenn der Pflichtteilsberechtigte den ihm zustehenden Pflichtteil vom Erben oder von einem durch ein Vindikationslegat Bedachten nicht erhalten kann, so ist er befugt von einer Person, die vom Erblasser eine dem Nachlass hinzugezählte Schenkung erhalten hat, den zur Ergänzung des Pflichtteils erforderlichen Geldbetrag zu fordern.61xSiehe Art. 1000 § 1 S. 1 ZGB. Der Beschenkte ist jedoch zur Zahlung dieses Geldbetrags nur innerhalb der Grenzen der Bereicherung aufgrund der Schenkung verpflichtet (Art. 1000 § 1 S. 2 ZGB). Der Beschenkte, der selbst pflichtteilsberechtigt ist, haftet hingegen den anderen Pflichtteilsberechtigten gegenüber nur bis zur Höhe des den eigenen Pflichtteil übersteigenden Überschusses.62xSiehe Art. 1000 § 2 ZGB. Der Beschenkte kann sich jedoch von der Verpflichtung zur Zahlung des zur Ergänzung des Pflichtteils erforderlichen Geldbetrags durch die Herausgabe des Schenkungsgegenstands befreien (Art. 1000 § 3 ZGB). Unter mehreren Beschenkten hat der früher Beschenkte zu haften, soweit der Pflichtteilsberechtigte die Ergänzung des Pflichtteils nicht vom später Beschenkten erlangen kann.63xSiehe Art. 1001 ZGB.

      3.6 Herabsetzung der gewöhnlichen Vermächtnisse und Auflagen

      Die zur Erfüllung des Pflichtteilanspruchs verpflichteten Erben sind befugt eine verhältnismäßige Herabsetzung der gewöhnlichen Vermächtnisse und Auflagen zu verlangen.64xSiehe Art. 1003 ZGB. Obwohl die Herabsetzung der gewöhnlichen Vermächtnisse und Auflagen in der Regel im Verhältnis zu ihrem Wert erfolgt, kann sich ein abweichender Wille des Erblassers aus dem Testamentsinhalt ergeben.65xSiehe Art. 1004 § 1 ZGB. Erfolgt die Herabsetzung eines mit einem Untervermächtnis oder mit einer Auflage beschwerten gewöhnlichen Vermächtnisses, so sind das Untervermächtnis oder die Auflage verhältnismäßig herabzusetzen.66xSiehe Art. 1004 § 2 ZGB.

      Ist der zur Erfüllung des Pflichtteilanspruchs verpflichtete Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Herabsetzung der gewöhnlichen Vermächtnisse und Auflagen in dem Umfang verlangen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.67xSiehe Art. 1005 § 1 ZGB. Soweit ein Vermächtnisnehmer selbst pflichtteilsberechtigt ist, so wird ein zu seinen Gunsten vorgenommenes gewöhnliches Vermächtnis nur bis zur Höhe des seinen eigenen Pflichtteil übersteigenden Überschusses herabgesetzt.68xSiehe Art. 1005 § 2 ZGB.
      In Fällen, in denen ein gewöhnliches Vermächtnis der Herabsetzung unterliegt, dessen Gegenstand sich ohne wesentliche Veränderung oder ohne bedeutende Minderung seines Werts nicht aufteilen lässt, so ist der Vermächtnisnehmer befugt die vollständige Erfüllung des Vermächtnisses zu verlangen. Er hat aber gleichzeitig einen entsprechenden Geldbetrag zu entrichten.69xSiehe Art. 1006 ZGB.

      Die Ansprüche der Erben auf Herabsetzung von gewöhnlichen Vermächtnissen und Auflagen verjähren nach Ablauf von fünf Jahren ab der Veröffentlichung des Testaments.70xSiehe Art. 1007 § 1 ZGB.

      3.7 Entziehung des Pflichtteilsrechts (Enterbung)

      Unter dem Begriff der Enterbung (wydziedziczenie)71xDie Enterbung ist aber nicht mit der Erbunwürdigkeitserklärung zu verwechseln. Während die Enterbung durch den Erblasser im Testament vorgenommen werden kann, erfolgt die Erbunwürdigkeitserklärung eines Erben aufgrund richterlicher Entscheidung. Ein Erbe kann nach Art. 928 § 1 Ziff. 1-3 ZGB für erbunwürdig erklärt werden, wenn er:
      1. vorsätzlich eine schwere Straftat gegen den Erblasser begangen hat;
      2. durch Arglist oder Drohung den Erblasser entweder zur Errichtung oder zum Widerruf eines Testaments bewegt hat oder ihn in der gleichen Weise an der Vornahme einer dieser Handlungen gehindert hat;
      3. vorsätzlich ein Testament des Erblassers verborgen oder vernichtet, gefälscht oder abgeändert hat oder bewusst aus einem von einem anderen gefälschten oder abgeänderten Testament Vorteil gezogen hat.
      ist im polnischen Recht die Entziehung den Pflichtteilsberechtigten des Pflichtteilsrechts zu verstehen. Die Pflichtteilsentziehung kann durch den Erblasser ausschließlich im Testament vorgenommen werden.72xSiehe Art. 1008 ZGB. In Artikel 1008 Ziffer 1-3 ZGB sind abschließend folgende Fälle aufgezählt, in denen die Enterbung vorgenommen werden darf:

      1. wenn der Pflichtteilsberechtigte entgegen dem Willen des Erblassers hartnäckig in einer den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens widersprechenden Weise handelt;

      2. wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einem seiner nächsten Angehörigen gegenüber eine vorsätzliche Straftat gegen das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder eine grobe Verunglimpfung begangen hat;

      3. wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser gegenüber hartnäckig seine familienrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt.

      Der Grund für die Enterbung des Pflichtteilsberechtigten muss sich immer aus dem Testamentsinhalt ergeben.73xSiehe Art. 1009 ZGB. Die Enterbung ist aber unzulässig, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat. Zur wirksamen Verzeihung ist die volle Geschäftsfähigkeit nicht notwendig, soweit sich der Erblasser ihrer Folgen ausreichend bewusst war.74xSiehe Art. 1010 §§ 1-2 ZGB. Es ist anzumerken, dass nach Artikel 1011 ZGB die Abkömmlinge eines enterbten Abkömmlings pflichtteilsberechtigt sind, auch wenn der enterbte Abkömmling den Erblasser überlebt hat.

    • 4 Der Einfluss des ehelichen Güterstands auf den Ausmaß der gesetzlichen Erbanteile und auf das Pflichtteilsrechts

      Das polnische Recht sieht keine direkte Auswirkungen des ehelichen Güterstands75xMehr zum polnischen Ehegüterrecht siehe Mączyński, Polnisches eheliches Güterrecht, in: Hofer/Klippel/Walter (Hrsg.), Perspektiven des Familienrechts. Festschrift für Dieter Schwab, 2005, 1437 ff. auf die Berechnung der gesetzlichen Erbanteile und des Pflichtteilanspruchs vor. Der eheliche Güterstand kann aber einen wichtigen Einfluss auf den Umfang des Nachlasses haben.
      Im polnischen Recht lassen sich gesetzlicher Güterstand, vertraglicher Güterstand sowie Zwangsgüterstand der Gütertrennung unterscheiden. Im Zeitpunkt der Eheschließung entsteht zwischen den Ehegatten gesetzlicher Güterstand, der nach Artikel 31 § 1 Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (FVGB)76xFamilien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks rodzinny i opiekuńczy) v. 25.2.1964 (bereinigte Fassung: Dz. U. 2017 r., Pos. 682) [FVGB]. Zur deutschen Übersetzung des FVGB siehe de Vries in: Bergmann/Ferid/Henrich (Hrsg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Landesteil Polen (Stand 1.5.2015), 49 ff.; Tuora-Schwierskott, Polnisches Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch, 3. Aufl. 2016, 1 ff. Zur englischen Übersetzung des FVGB siehe Faulkner, The Family and Guardianship Code, 2010, 6 ff. Das Familienrecht in Polen wird in einem separaten Rechtsakt – Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch – geregelt. Mehr zu der historischen Entwicklung des polnischen Familienrechts siehe z.B. Rudnicki, Ehescheidung und ihre vermögensrechtliche Wirkungen im System des polnischen Familienrechts, ÖJZ 1977, 122; Radwański, Scheidungsrecht in Polen, ZfRV 1979, 5; Smyczyński, Das polnische Familienrecht im Reformprozeß der staatlichen Ordnung, DEuFamR 1999, 137; Mączyński, Aktuelle Probleme des polnischen Familienrechts, DPJZ 2010, 17 ff.; Fiedorczyk, Vereinheitlichung und Kodifikation des Familienrechts in Polen (1945-1964) (Unifikacja i kodyfikacja prawa rodzinnego w Polsce (1945-1964)), 2014, 9 ff. als gesetzliche Gemeinschaft bezeichnet wird. Des Weiteren können die Ehegatten durch einen Ehegütervetrag die gesetzliche Gemeinschaft erweitern oder beschränken. Den Ehegatten steht auch die Befugnis zu die Gütertrennung oder die Gütertrennung mit dem Zugewinnausgleich zu vereinbaren. Ein solcher Vertrag kann bereits vor der Eheschließung geschlossen werden.77xSiehe Art. 47 § 1 FVGB.

      Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft 78xEs handelt sich dabei sowohl um die gesetzliche Gemeinschaft als auch um die vertraglich erweiterte oder beschränkte Gütergemeinschaft. durch Tod eines Ehegatten kommt es zur Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens, wobei beide Ehegatten grundsätzlich gleiche Anteile am gemeinschaftlichen Vermögen haben.79xSiehe Art. 43 § 1 FVGB. In Ausnahmefällen ist aber jeder Ehegatte – beim Vorliegen wichtiger Gründe – befugt zu verlangen, dass die Bemessung dieser Anteile unter Berücksichtigung des Beitrags zu erfolgen hat, den jeder der Ehegatten zur Bildung des Vermögens geleistet hat.80xSiehe Art. 43 § 2 FVGB. Aus dieser Regelung ergeben sich sehr wichtige praktische Konsequenzen, weil zum Nachlass nur die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens gehört.81xWenn die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft eine Immobilie erworben haben, so ist sie regelmäßig dem gemeinschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Nach dem Tod eines Ehegatten gehört dem überlebenden Ehegatten die Hälfte dieser Immobilie als Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen. Die übrige Hälfte wird beerbt. Hat der Erblasser einen Ehegatten und ein Kind hinterlassen, so beträgt der Anteil des überlebenden Ehegatten am Miteigentum der Immobilie 3/4 (1/2 – Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen + 1/4 – die Hälfte des beerbten Anteils des verstorbenen Ehegatten) und des Kindes 1/4 (1/4 – die Hälfte des beerbten Anteils des verstorbenen Ehegatten).
      Da bei der Gütertrennung kein gemeinschaftliches Vermögen vorhanden ist, gehören zum Nachlass grundsätzlich alle Vermögensgegenstände des Erblassers.82xWenn ein Ehegatte im Güterstand der Gütertrennung eine Immobilie erworben hat, so ist er ein Alleineigentümer dieser Immobilie. Hat er einen Ehegatten und ein Kind hinterlassen, so beträgt der Anteil des überlebenden Ehegatten am Miteigentum der Immobilie 1/2 (die Hälfte des beerbten Eigentums des verstorbenen Ehegatten) und des Kindes 1/2 (die Hälfte des beerbten Eigentums des verstorbenen Ehegatten).

      Haben die Ehegatten die Gütertrennung mit dem Zugewinnausgleich vereinbart, so erfolgt der Zugewinnausgleich auch zwischen dem überlebenden Ehegatten und seinen Erben. Die Erben des verstorbenen Ehegatten können aber von der Verringerung der Pflicht zum Zugewinnausgleich Gebrauch machen, wenn der Erblasser eine Klage auf Nichtigerklärung der Ehe oder auf Scheidung erhoben oder die Trennung von Tisch und Bett begehrt hat.83xSiehe Art. 515 §§ 1-2 FVGB.

    • 5 Schlussbemerkungen

      Die besondere und einmalige Rolle, die ein Ehegatte im Lebensbereich des anderen Ehegatten spielt, spricht eindeutig für die Bevorzugung des überlebenden Ehegatten auf den Todesfall des anderen Ehegatten. Obwohl dem polnischen Gesetzgeber die Stärkung der Rechtsposition des überlebenden Ehegatten des Erblassers dem polnischen Gesetzgeber gelungen ist, ist es wünschenswert und geboten einige Aspekte zu modifizieren. Das polnische Recht sieht beispielsweise zutreffend vor, dass der überlebende Ehegatte, der mit dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zusammen gewohnt hat, berechtigt ist die Wohnung sowie die Haushaltsgegenstände des Erblassers drei Monate lang nach dem Erbfall im bisherigen Umfang zu benutzen. Eine Verlängerung der Dreimonatsfrist ist geboten, weil sie in der Praxis meistens nicht ausreicht, um die bisherigen Lebensverhältnisse des Betroffenen zu adaptieren.84xMączyński/Bugajski, iFamZ 2013, 200. Vgl. Księżak, Erbrecht (Prawo spadkowe), 2017, 134.

      Ansonsten ist der wesentliche Aspekt der polnischen Regelung in Bezug auf den Pflichtteil positiv zu bewerten. Einerseits kann der Erblasser über den Nachlass für den Todesfall grundsätzlich frei verfügen. Andererseits wird indirekt die Sicherung des Interesses von nahestehenden Personen durch den Geldanspruch auf Zahlung des Pflichtteils garantiert. Die Höhe des Pflichtteilanspruchs ist dabei als ein Kompromiss zwischen dem Erblasserwillen und den Bedürfnissen der nahestehenden Personen des Erblassers zu betrachten. In der Praxis ist aber die Anwendung der komplizierten Vorschriften über den Pflichtteil keine einfache Aufgabe, die infolge der Einführung des Vindikationslegats in das polnische Recht im Jahr 201185xMehr dazu siehe Mączyński/Bugajski, iFamZ 2013, 198 ff. m.w.N. noch schwieriger geworden ist.

    Noten

    • 1 Zivilgesetzbuch (Kodeks cywilny) v. 23.4.1964 (bereinigte Fassung: Dz. U. 2018, Pos. 1025 i. d. F. Dz. U. 2018, Pos. 1104) [ZGB]. Zur deutschen Übersetzung des ZGB siehe Łubowski, Kodeks cywilny/Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2017, 12 ff.; de Vries, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann (Hrsg.), Internationales Erbrecht, Landesteil Polen, LXXXV. Lieferung (Stand 15.10.2015), 2. Teil – Gesetzestexte, 12 ff. Zur englischen Übersetzung des ZGB siehe Kucharska, The Civil Code: Kodeks cywilny, 3. Aufl., 2015, 12 ff.

    • 2 Dekret über das Erbrecht (Dekret – prawo spadkowe) v. 8.10.1946 (Dz. U. 1946, Nr. 60, Pos. 328 i.d.F. Dz. U. 1950, Nr. 34, Pos. 312).

    • 3 Mehr zur historischen Entwicklung des polnischen Erbrechts siehe Mączyński, Familienerbrecht und Testierfreiheit im europäischen Vergleich: Länderbericht Polen, in: Henrich/Schwab (Hrsg.), Beiträge zum europäischen Familienrecht: Familienerbrecht und Testierfreiheit im europäischen Vergleich, Bd. 7, 2001, 191 f.; Mączyński/Poczobut, Gegenwärtiger Stand und Zukunftsperspektiven des polnischen Erbrechts, in: Welser (Hrsg.), Erbrechtsentwicklung in Zentral- und Osteuropa, Bd. 2, 2009, 19 ff.; Mączyński, FamRZ 2010, 1501 ff.; Mączyński/Bugajski, iFamZ 2013, 196 ff.; Piątowski/Kawałko/Witczak, in: Kordasiewicz (Hrsg.), System des Privatrechts. Erbrecht (System Prawa Prywatnego. Prawo spadkowe), Bd. 10, 3. Aufl. 2015, 15 ff. Vgl. Zoll, Das polnische Erbrecht im Wandel: die geplanten Reformen, in: Welser (Hrsg.), Erbrechtsentwicklung in Zentral- und Osteuropa, Bd. 2, 2009, 33 ff.

    • 4 Mączyński, Familienerbrecht und Testierfreiheit im europäischen Vergleich: Länderbericht Polen, in: Henrich/Schwab (Hrsg.), Beiträge zum europäischen Familienrecht: Familienerbrecht und Testierfreiheit im europäischen Vergleich, Bd. 7, 2001, 191 f.; Mączyński, Developments in Polish succession law, in: Lewaszkiewicz-Petrykowska (Hrsg.), Rapports polonais: présentés au XVIIe Congrès international de droit comparé, Utrecht, 16-22.7.2006, 19 ff.; Mączyński, FamRZ 2010, 1501 f.; Mączyński/Bugajski, iFamZ 2013, 196; Księżak, Erbrecht (Prawo spadkowe), 2017, 34 ff.

    • 5 Siehe unter 2.

    • 6 Siehe Art. 959 ZGB.

    • 7 Siehe unter 3.

    • 8 Hat beispielsweise der Erblasser eine Frau und zwei Kinder hinterlassen, so erbt jeder der Erben jeweils zu 1/3. In Fällen, in denen ein Ehegatte und vier Kinder vorhanden sind, so erbt der Ehegatte zu 1/4 und jedes Kind zu 3/16 (3/4 : 4 = 3/16).

    • 9 Zur Kritik an dieser Regelung siehe Mączyński, FamRZ 2010, 1503; Mączyński/Bugajski, iFamZ 2013, 197 f.

    • 10 Siehe Art. 932 §§ 1-2 ZGB.

    • 11 Den Geschwistern des Erblassers fällt dann zu gleichen Teilen der Erbteil zu, der dem Elternteil des Erblassers zugefallen wäre (Art. 932 § 4 ZGB). In Fällen, in denen ein Geschwisterteil des Erblassers den Erbfall nicht erlebt hat, aber gleichzeitig Abkömmlinge hinterlassen hat, fällt der Erbteil, der ihm zugefallen wäre, seinen Abkömmlingen zu. Die Teilung dieses Erbteils hat nach den Grundsätzen, die die Teilung zwischen weiteren Abkömmlingen des Erblassers bestimmen, zu erfolgen (Art. 932 § 5 ZGB).

    • 12 Siehe Art. 933 §§ 1-2 ZGB.

    • 13 Mehr zu der Rechtsinstitution der Trennung von Tisch und Bett in der polnischen Rechtsordnung siehe Mączyński, Scheidung und nachehelicher Unterhalt in Polen, in: Hofer/Schwab/Henrich (Hrsg.), Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, Bd. 8, 2003, 256 ff.; Bugajski, Stand des Scheidungsrechts in Polen, in: Dutta/Schwab/Henrich/Gottwald/Löhnig (Hrsg.), Scheidung ohne Gericht? Neue Entwicklungen im europäischen Scheidungsrecht. Beiträge zum europäischen Familien- und Erbrecht, Bd. 18, 2017, 237 ff.; Margoński, Länderbericht Polen, in: Süß/Ring (Hrsg.), Eherecht in Europa, 3. Aufl. 2017, 1009 f.

    • 14 Pazdan, in: Pietrzykowski (Hrsg.), Zivilgesetzbuch. Kommentar zu den Artikeln 450-1088, Bd. II (Kodeks cywilny. Komentarz do artykułów 450-1088, t. II), 8. Aufl. 2015, 1007.

    • 15 Mehr zu der Rechtsinstitution der Scheidung in der polnischen Rechtsordnung siehe Mączyński, Scheidung und nachehelicher Unterhalt in Polen, in: Hofer/Schwab/Henrich (Hrsg.), Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, Bd. 8, 2003, 251 ff.; Bugajski, Stand des Scheidungsrechts in Polen, in: Dutta/Schwab/Henrich/Gottwald/Löhnig (Hrsg.), Scheidung ohne Gericht? Neue Entwicklungen im europäischen Scheidungsrecht. Beiträge zum europäischen Familien- und Erbrecht, Bd. 18, 2017, 223 ff.; Margoński, Länderbericht Polen, in: Süß/Ring (Hrsg.), Eherecht in Europa, 3. Aufl. 2017, 1010 ff.

    • 16 Księżak, Erbrecht (Prawo spadkowe), 2017, 140 m.w.N.

    • 17 Wierciński/Skowrońska-Bocian, in: Gudowski (Hrsg.), Zivilgesetzbuch. Kommentar. Erbrecht (Kodeks cywilny. Komentarz. Spadki), Bd. 6, 2. Aufl., 2017, 116.

    • 18 In verschiedenen Gesetzen sind ansonsten zahlreiche Normen – auch im Bereich des öffentlichen Rechts – verankert, die sogar einen großen Einfluss auf die Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten haben können. Sie sind oft mit der Berufung des überlebenden Ehegatten zur Erbschaft nicht verbunden. Mehr dazu siehe z.B. Piątowski/Witczak/Kawałko, in: Kordasiewicz (Hrsg.), System des Privatrechts. Erbrecht (System Prawa Prywatnego. Prawo spadkowe), Bd. 10, 3. Aufl. 2015, 98 ff.; Księżak, Erbrecht (Prawo spadkowe), 2017, 142 ff.

    • 19 Siehe Art. 939 § 2 ZGB.

    • 20 Siehe Art. 939 § 1 ZGB.

    • 21 Die oben genannte Befugnis schränkt jedoch die Rechte des Ehegatten und anderer Angehöriger des Erblassers nicht ein, die sich aus Wohnungsmiete oder aus dem genossenschaftlichen Recht an einer Wohnung ergeben (Art. 923 § 2 ZGB).

    • 22 Siehe Art. 923 § 1 ZGB.

    • 23 Wierciński/Skowrońska-Bocian, in: Gudowski (Hrsg.), Zivilgesetzbuch. Kommentar. Erbrecht (Kodeks cywilny. Komentarz. Spadki), Bd. 6, 2. Aufl., 2017, 52.

    • 24 Pazdan, in: Pietrzykowski (Hrsg.), Zivilgesetzbuch. Kommentar zu den Artikeln 450-1088, Bd. II (Kodeks cywilny. Komentarz do artykułów 450-1088, t. II), 8. Aufl. 2015, 978.

    • 25 Pietrzykowski, in: Pietrzykowski (Hrsg.), Zivilgesetzbuch. Kommentar zu den Artikeln 450-1088, Bd. II (Kodeks cywilny. Komentarz do artykułów 450-1088, t. II), 8. Aufl. 2015, 519; Piątowski/Witczak/Kawałko, in: Kordasiewicz (Hrsg.), System des Privatrechts. Erbrecht (System Prawa Prywatnego. Prawo spadkowe), Bd. 10, 3. Aufl. 2015, 102.

    • 26 Siehe Art. 691 § 2 ZGB.

    • 27 Pietrzykowski, in: Pietrzykowski (Hrsg.), Zivilgesetzbuch. Kommentar zu den Artikeln 450-1088, Bd. II (Kodeks cywilny. Komentarz do artykułów 450-1088, t. II), 8. Aufl. 2015, 519.

    • 28 Bankrecht (Prawo bankowe) v. 29.8.1997 (bereinigte Fassung: Dz. U. 2017, Pos. 1876 i.d.F. Dz. U. 2018, Pos. 864) [BankG]. Zur deutschen Übersetzung des BankG siehe Łubowski, Polnisches Bankrecht. Gesetz über Grundbücher und Hypothek, 2005, 2 ff.

    • 29 Nach Art. 56 Abs. 1 BankG handelt es sich um den Inhaber eines Sparkontos, eines privaten Girokontos oder eines anderen Terminsparkontos.

    • 30 Art. 56 Abs. 1 BankG nennt ansonsten enumerativ andere Personen, die zu der Auszahlung des Geldbetrags neben den Ehegatten berechtigt sein können. Es handelt sich um die Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie und Geschwister des Erblassers.

    • 31 Die Höhe des durchschnittlichen Monatslohns wird jeweils vom Präsidenten des Hauptstatistikamts veröffentlicht. Beim Eintritt des Erbfalls ist ein Monatslohn maßgeblich, der für den letzten Monat vor dem Tod des Kontoinhabers veröffentlicht wurde (Art. 56 Abs. 2 BankG).

    • 32 Wierciński/Skowrońska-Bocian, in: Gudowski (Hrsg.), Zivilgesetzbuch. Kommentar. Erbrecht (Kodeks cywilny. Komentarz. Spadki), Bd. 6, 2. Aufl., 2017, 261 f.; Księżak, Erbrecht (Prawo spadkowe), 2017, 315.

    • 33 Nach polnischem Recht unterscheidet man zwischen einem gewöhnlichem Vermächtnis (legatum per damnationem) und einem Vindikationslegat (legatum per vindicationem). Das gewöhnliche Vermächtnis setzt ausschließlich – zum Zeitpunkt des Erbfalls – die Entstehung eines Schuldverhältnisses zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer voraus. In Ermangelung eines abweichenden Willens des Erblassers ist der Vermächtnisnehmer befugt – unverzüglich nach der Veröffentlichung des Testaments – die Erfüllung des gewöhnlichen Vermächtnisess von dem Erben zu verlangen. Der Vermächtnisnehmer erwirbt hingegen schon im Zeitpunkt des Erbfalls den Gegenstand des Vindikationslegats. Da der Vermächtnisnehmer mit dem Zeitpunkt des Erbfalls Eigentümer des vermachten Gegenstands wird, ist der Gegenstand des Vindikationslegats aus dem Nachlassvermögen ausgeschlossen. Mehr dazu siehe Mączyński/Bugajski, iFamZ 2013, 198 ff.; de Vries, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann (Hrsg.), Internationales Erbrecht, Landesteil Polen, LXXXV. Lieferung (Stand 15.10.2015), 1. Teil – Grundzüge, 64 ff.; Wójcik/Zoll, in: Kordasiewicz (Hrsg.), System des Privatrechts. Erbrecht (System Prawa Prywatnego. Prawo spadkowe), Bd. 10, 3. Aufl. 2015, 446 ff.

    • 34 Siehe Art. 991 § 2 ZGB.

    • 35 Siehe Art. 1002 ZGB.

    • 36 Siehe Art. 1007 § 1 ZGB.

    • 37 Siehe Art. 1007 § 2 ZGB.

    • 38 Siehe OG-Entscheidung v. 30.10.2003, Lex Omega Nr. 106579.

    • 39 Diese Entscheidung ist noch in der Zeit ergangen als die unerlässliche Unabhängigkeit des VerfGH garantiert war. Mehr zu den höchst beunruhigenden Eingriffen in die polnische Verfassungsgerichtsbarkeit, die seit dem Jahr 2015 regelmäßig stattfinden, siehe de Vries, WiRO 2016, 71 ff., 104 ff.; de Vries, JOR 2016, Bd. 57, 2. Halbband, 371 ff.; Ernst, OstEurR 2017, 55 ff.; de Vries, WiRO 2018, 105 ff.

    • 40 VerfGH-Urteil v. 25.7.2013, OTK ZU A 2013, Nr. 6, Pos. 85.

    • 41 Verfassung der Republik Polen (Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej) v. 2.04.1997 (Dz. U. 1997, Nr. 78, Pos. 483 i.d.F. Dz. U. 2009, Nr. 114, Pos. 946). Zur deutschen Übersetzung der VerfRP siehe Misior, Verfassung der Republik Polen, 2. Aufl. 2010, 3 ff.; Gosda/Tomiczek/Bußman, Polnische Verwaltungsgesetze und die Verfassung der Republik Polen, 2004, 32 ff.

    • 42 Zweifelhaft schien diesem Gericht überdies ob Art. 991 § 2 ZGB mit der VerfRP vereinbar ist.

    • 43 VerfGH-Urteil v. 25.7.2013, OTK ZU A 2013, Nr. 6, Pos. 85.

    • 44 Art. 64 VerfRP lautet wie folgt:
      1. ‘Jedermann hat Recht auf Eigentum und andere Vermögensrechte sowie das Erbrecht.
      2. Das Eigentum, andere Vermögensrechte und das Erbrecht unterstehen dem für alle gleichen rechtlichen Schutz.
      3. Das Eigentum darf nur im Gesetzeswege und nur soweit eingeschränkt werden, das das Wesen des Eigentumsrechts nicht verletzt wird.’

    • 45 Art. 31 VerfRP lautet wie folgt:
      1. ‘Die Freiheit des Menschen steht unter dem Schutz des Rechtes.
      2. Jedermann ist verpflichtet, die Freiheiten und Rechte der anderen zu beachten. Niemand darf zu etwas gezwungen werden, was ihm nicht durch das Recht geboten ist.
      3. Einschränkungen, verfassungsrechtliche Freiheiten und Rechte zu genießen, dürfen nur in einem Gesetz beschlossen werden und nur dann, wenn sie in einem demokratischen Staat wegen seiner Sicherheit oder öffentlicher Ordnung oder zum Schutz der Umwelt, Gesundheit, der öffentlichen Moral oder der Freiheiten und Rechte anderer Personen notwendig sind. Diese Einschränkungen dürfen das Wesen der Freiheiten und Rechte nicht verletzen.’

    • 46 Art. 47 VerfRP lautet wie folgt: ‘Jedermann hat das Recht auf rechtlichen Schutz des Privat- und Familienlebens, der Ehre und des guten Rufes sowie das Recht, über sein persönliches Leben zu entscheiden.’

    • 47 VerfGH-Urteil v. 25.7.2013, OTK ZU A 2013, Nr. 6, Pos. 85.

    • 48 Księżak, Erbrecht (Prawo spadkowe), 2017, 325.

    • 49 Siehe Art. 994 § 1 ZGB.

    • 50 Siehe Art. 994 § 2 S. 1 ZGB. Diese Regelung findet dabei keine Anwendung, soweit die Schenkung weniger als dreihundert Tage vor der Geburt des Abkömmlings gemacht wurde (Art. 994 § 2 S. 2 ZGB).

    • 51 Siehe Art. 994 § 3 ZGB.

    • 52 Siehe Art. 995 §§ 1-2 ZGB.

    • 53 Siehe Art. 997 ZGB.

    • 54 Skowrońska-Bocian/Borysiak, in: Kordasiewicz (Hrsg.), System des Privatrechts. Erbrecht (System Prawa Prywatnego. Prawo spadkowe), Bd. 10, 3. Aufl. 2015, 670; Księżak, Erbrecht (Prawo spadkowe), 2017, 341.

    • 55 Siehe Art. 1031 § 1 ZGB.

    • 56 Siehe Art. 1031 § 2 S. 1 ZGB. Diese Haftungsbeschränkung entfällt aber, wenn der Erbe: (1) arglistig zum Nachlass gehörende Gegenstände oder Gegenstände des Vindikationslegats nicht inventarisiert hat; (2) arglistig nicht vorhandene Schulden inventarisiert hat (Art. 1031 § 2 S. 2 ZGB).

    • 57 Siehe Art. 998 §§ 1-2 ZGB.

    • 58 Siehe Art. 9991 § 1 ZGB.

    • 59 Siehe Art. 9991 § 2 ZGB. Der durch ein Vindikationslegat Bedachte kann sich von der Verpflichtung zur Zahlung des zur Ergänzung des Pflichtteils erforderlichen Geldbetrags durch die Herausgabe des Gegenstands des Vindikationslegats befreien (Art. 9991 § 3 ZGB).

    • 60 Siehe Art. 9991 § 4 ZGB.

    • 61 Siehe Art. 1000 § 1 S. 1 ZGB. Der Beschenkte ist jedoch zur Zahlung dieses Geldbetrags nur innerhalb der Grenzen der Bereicherung aufgrund der Schenkung verpflichtet (Art. 1000 § 1 S. 2 ZGB).

    • 62 Siehe Art. 1000 § 2 ZGB. Der Beschenkte kann sich jedoch von der Verpflichtung zur Zahlung des zur Ergänzung des Pflichtteils erforderlichen Geldbetrags durch die Herausgabe des Schenkungsgegenstands befreien (Art. 1000 § 3 ZGB).

    • 63 Siehe Art. 1001 ZGB.

    • 64 Siehe Art. 1003 ZGB.

    • 65 Siehe Art. 1004 § 1 ZGB.

    • 66 Siehe Art. 1004 § 2 ZGB.

    • 67 Siehe Art. 1005 § 1 ZGB.

    • 68 Siehe Art. 1005 § 2 ZGB.

    • 69 Siehe Art. 1006 ZGB.

    • 70 Siehe Art. 1007 § 1 ZGB.

    • 71 Die Enterbung ist aber nicht mit der Erbunwürdigkeitserklärung zu verwechseln. Während die Enterbung durch den Erblasser im Testament vorgenommen werden kann, erfolgt die Erbunwürdigkeitserklärung eines Erben aufgrund richterlicher Entscheidung. Ein Erbe kann nach Art. 928 § 1 Ziff. 1-3 ZGB für erbunwürdig erklärt werden, wenn er:
      1. vorsätzlich eine schwere Straftat gegen den Erblasser begangen hat;
      2. durch Arglist oder Drohung den Erblasser entweder zur Errichtung oder zum Widerruf eines Testaments bewegt hat oder ihn in der gleichen Weise an der Vornahme einer dieser Handlungen gehindert hat;
      3. vorsätzlich ein Testament des Erblassers verborgen oder vernichtet, gefälscht oder abgeändert hat oder bewusst aus einem von einem anderen gefälschten oder abgeänderten Testament Vorteil gezogen hat.

    • 72 Siehe Art. 1008 ZGB.

    • 73 Siehe Art. 1009 ZGB.

    • 74 Siehe Art. 1010 §§ 1-2 ZGB.

    • 75 Mehr zum polnischen Ehegüterrecht siehe Mączyński, Polnisches eheliches Güterrecht, in: Hofer/Klippel/Walter (Hrsg.), Perspektiven des Familienrechts. Festschrift für Dieter Schwab, 2005, 1437 ff.

    • 76 Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks rodzinny i opiekuńczy) v. 25.2.1964 (bereinigte Fassung: Dz. U. 2017 r., Pos. 682) [FVGB]. Zur deutschen Übersetzung des FVGB siehe de Vries in: Bergmann/Ferid/Henrich (Hrsg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Landesteil Polen (Stand 1.5.2015), 49 ff.; Tuora-Schwierskott, Polnisches Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch, 3. Aufl. 2016, 1 ff. Zur englischen Übersetzung des FVGB siehe Faulkner, The Family and Guardianship Code, 2010, 6 ff. Das Familienrecht in Polen wird in einem separaten Rechtsakt – Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch – geregelt. Mehr zu der historischen Entwicklung des polnischen Familienrechts siehe z.B. Rudnicki, Ehescheidung und ihre vermögensrechtliche Wirkungen im System des polnischen Familienrechts, ÖJZ 1977, 122; Radwański, Scheidungsrecht in Polen, ZfRV 1979, 5; Smyczyński, Das polnische Familienrecht im Reformprozeß der staatlichen Ordnung, DEuFamR 1999, 137; Mączyński, Aktuelle Probleme des polnischen Familienrechts, DPJZ 2010, 17 ff.; Fiedorczyk, Vereinheitlichung und Kodifikation des Familienrechts in Polen (1945-1964) (Unifikacja i kodyfikacja prawa rodzinnego w Polsce (1945-1964)), 2014, 9 ff.

    • 77 Siehe Art. 47 § 1 FVGB.

    • 78 Es handelt sich dabei sowohl um die gesetzliche Gemeinschaft als auch um die vertraglich erweiterte oder beschränkte Gütergemeinschaft.

    • 79 Siehe Art. 43 § 1 FVGB.

    • 80 Siehe Art. 43 § 2 FVGB.

    • 81 Wenn die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft eine Immobilie erworben haben, so ist sie regelmäßig dem gemeinschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Nach dem Tod eines Ehegatten gehört dem überlebenden Ehegatten die Hälfte dieser Immobilie als Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen. Die übrige Hälfte wird beerbt. Hat der Erblasser einen Ehegatten und ein Kind hinterlassen, so beträgt der Anteil des überlebenden Ehegatten am Miteigentum der Immobilie 3/4 (1/2 – Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen + 1/4 – die Hälfte des beerbten Anteils des verstorbenen Ehegatten) und des Kindes 1/4 (1/4 – die Hälfte des beerbten Anteils des verstorbenen Ehegatten).

    • 82 Wenn ein Ehegatte im Güterstand der Gütertrennung eine Immobilie erworben hat, so ist er ein Alleineigentümer dieser Immobilie. Hat er einen Ehegatten und ein Kind hinterlassen, so beträgt der Anteil des überlebenden Ehegatten am Miteigentum der Immobilie 1/2 (die Hälfte des beerbten Eigentums des verstorbenen Ehegatten) und des Kindes 1/2 (die Hälfte des beerbten Eigentums des verstorbenen Ehegatten).

    • 83 Siehe Art. 515 §§ 1-2 FVGB.

    • 84 Mączyński/Bugajski, iFamZ 2013, 200. Vgl. Księżak, Erbrecht (Prawo spadkowe), 2017, 134.

    • 85 Mehr dazu siehe Mączyński/Bugajski, iFamZ 2013, 198 ff. m.w.N.

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